Hi,
immer wieder liest man querbeet in diversen Foren, dass Mieter sich fragen, ob man vor dem Aufstellen eines größeren Aquariums die Genehmigung des Vermieters benötigt. Ich habe dazu mal vor vielen Jahren etwas in einem anderen Forum geschrieben. Das Ganze ist aber letztlich daueraktuell und könnte den einen oder anderen ja eventuell auch hier interessieren:
Es gibt keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich eindeutig ergibt, ob und in welchem Umfang man als Mieter einer Wohnung Tiere halten darf. Somit ist auf die Vereinbarungen des jeweiligen Mietvertragesabzustellen. Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung ist so jedenfalls bei der Verwendung von Formularmietverträgen nicht möglich. Allerdings hat der Vermieter das Recht, die Tierhaltung aufbestimmte Tiergruppen oder eine bestimmte Anzahl zu beschränken. Die Genehmigung darf jedoch nicht willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlichversagt werden. Eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Genehmigung ist zumindest dann nicht gegeben, wenn es bereits zu Störungen durch die Tiere des Mieters gekommen ist. Anderseits hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Mietern. Für den Mieter ist es daher wichtig, sich bereits vor Abschluss des Mietvertrages mitdem Vermieter über die zugelassene Tierhaltung zu verständigen.
Maßgeblich ist in der Praxis, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Tiere jedweder Art zu halten zu halten. Hier spielen Faktoren wie die Größe des Tieres, die potentielle Lautstärke desTieres, der Gefährlichkeitsgrad des Tieres oder aber auch die Größe des Aquariums eine Rolle. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung über das Kleintiermaß hinaus ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber. Danach bedarf der Mieter stets der Genehmigung des Vermieters.
Zierfische zählen zu denKleintieren, die der Mieter im Prinzip ohne weiteres in der angemieteten Wohnung halten darf, insoweit auch die nachfolgend zitierten Entscheidungen:
1.
Zwergkaninchen, Zierfische undgeräuscharme Ziervögel können auch ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Das Zusammenleben mit Tieren gehört grundsätzlich zum Kernbereich der freien Entfaltungsmöglichkeit desEinzelnen, der nur bei entgegenstehenden Interessen anderer eingeschränkt werden darf (AG Bergen, WuM 1995, 539).
2.
Zierfische und Ziervögel in unüblicher Zahl zu halten, ist allein nichtvertragswidrig, solange dadurch nicht Vermieterinteressen berührt werden und sofern der Mietvertrag das Halten derartiger Tiere grundsätzlichgestattet (LG Kaiserslautern, WuM 1989, 9).
3.
Das Aufstellen mehrerer Aquarien in der Mietwohnung ist grundsätzlich vomvertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erfasst (AG Eschweiler, WuM 1992, 240)
Auch bei größeren Aquarien kommt es daher erstmal nicht zwingend darauf an, dass der Vermieter dem Mieter das Aufstellen eines solchen genehmigt oder nicht. Rechtlich gesehen wäre eher die Frage zu klären, ab welcher Größe ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzunehmen wäre - und das ist letzten Endes einzelfallabhängig, weil die örtlichen Gegebenheiten und die Art und Weise der Aufstellung zu berücksichtigen wären. Als Mieter sollte man vor allem dafür sorgen, dass das Aquarium über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist. Die Hausrat übernimmt im Schadensfall nämlich nur eigene Schäden des Mieters, die Privathaftplichtversicherung diejenigen (im Zweifel weitaus größeren) Schäden am Eigentum des Vermieters.
immer wieder liest man querbeet in diversen Foren, dass Mieter sich fragen, ob man vor dem Aufstellen eines größeren Aquariums die Genehmigung des Vermieters benötigt. Ich habe dazu mal vor vielen Jahren etwas in einem anderen Forum geschrieben. Das Ganze ist aber letztlich daueraktuell und könnte den einen oder anderen ja eventuell auch hier interessieren:
Es gibt keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich eindeutig ergibt, ob und in welchem Umfang man als Mieter einer Wohnung Tiere halten darf. Somit ist auf die Vereinbarungen des jeweiligen Mietvertragesabzustellen. Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung ist so jedenfalls bei der Verwendung von Formularmietverträgen nicht möglich. Allerdings hat der Vermieter das Recht, die Tierhaltung aufbestimmte Tiergruppen oder eine bestimmte Anzahl zu beschränken. Die Genehmigung darf jedoch nicht willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlichversagt werden. Eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Genehmigung ist zumindest dann nicht gegeben, wenn es bereits zu Störungen durch die Tiere des Mieters gekommen ist. Anderseits hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Mietern. Für den Mieter ist es daher wichtig, sich bereits vor Abschluss des Mietvertrages mitdem Vermieter über die zugelassene Tierhaltung zu verständigen.
Maßgeblich ist in der Praxis, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Tiere jedweder Art zu halten zu halten. Hier spielen Faktoren wie die Größe des Tieres, die potentielle Lautstärke desTieres, der Gefährlichkeitsgrad des Tieres oder aber auch die Größe des Aquariums eine Rolle. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung über das Kleintiermaß hinaus ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber. Danach bedarf der Mieter stets der Genehmigung des Vermieters.
Zierfische zählen zu denKleintieren, die der Mieter im Prinzip ohne weiteres in der angemieteten Wohnung halten darf, insoweit auch die nachfolgend zitierten Entscheidungen:
1.
Zwergkaninchen, Zierfische undgeräuscharme Ziervögel können auch ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Das Zusammenleben mit Tieren gehört grundsätzlich zum Kernbereich der freien Entfaltungsmöglichkeit desEinzelnen, der nur bei entgegenstehenden Interessen anderer eingeschränkt werden darf (AG Bergen, WuM 1995, 539).
2.
Zierfische und Ziervögel in unüblicher Zahl zu halten, ist allein nichtvertragswidrig, solange dadurch nicht Vermieterinteressen berührt werden und sofern der Mietvertrag das Halten derartiger Tiere grundsätzlichgestattet (LG Kaiserslautern, WuM 1989, 9).
3.
Das Aufstellen mehrerer Aquarien in der Mietwohnung ist grundsätzlich vomvertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erfasst (AG Eschweiler, WuM 1992, 240)
Auch bei größeren Aquarien kommt es daher erstmal nicht zwingend darauf an, dass der Vermieter dem Mieter das Aufstellen eines solchen genehmigt oder nicht. Rechtlich gesehen wäre eher die Frage zu klären, ab welcher Größe ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzunehmen wäre - und das ist letzten Endes einzelfallabhängig, weil die örtlichen Gegebenheiten und die Art und Weise der Aufstellung zu berücksichtigen wären. Als Mieter sollte man vor allem dafür sorgen, dass das Aquarium über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist. Die Hausrat übernimmt im Schadensfall nämlich nur eigene Schäden des Mieters, die Privathaftplichtversicherung diejenigen (im Zweifel weitaus größeren) Schäden am Eigentum des Vermieters.
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