(1) Beförderungsverträge kommen nur dann durch die Übergabe von Sendungen durch oder
für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter
Unternehmen („Einlieferung“ bzw. „Abholung“) nach Maßgabe der vorliegenden
AGB zustande, wenn die Sendungen keine der in Absatz 2 aufgelisteten vom Transport
ausgeschlossenen Güter enthalten. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
2) Die Deutsche Post schließt nur Beförderungsverträge für Sendungen, die keine ausgeschlossenen
Güter (nachstehend aufgelistet) enthalten; der Absender kann die Übernahme
von Sendungen, die ausgeschlossene Güter enthalten, nicht als Annahme seines Angebots
auf Abschluss eines Beförderungsvertrags verstehen. Mitarbeiter der Deutschen Post und
sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über Sendungen zu
schließen, die ausgeschlossene Güter enthalten:
Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche
Überreste von Menschen beinhalten; ausgenommen sind Urnen sowie wirbellose
Tiere wie Bienen-Königinnen und Futterinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen
trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung
sicherstellen;