Re: Gewährleistung=Sachmängelhaftung
JoKo schrieb:
Wenn Du auf den Begriff bestehst: ja, ich habe da falsch formuliert. Nicht das deutsche
Gesetz benutzt das in Verbindung mit der Sachmängelhaftung, sondern die deutsche
Rechtsprechung
Bitte einfach mal die aktuellen Urteile beim Bundesgerichtshof durchsehen.
Die kenne ich - und auch der BGH weist an einer Stelle auf das Begriffswirrwarr hin - frag jetzt bitte nur nicht nach der exakten Stelle. Im Übrigen wird immer wieder etwas ausser Acht gelassen: Gerichte entscheiden KONKRETE Fälle. Was in einem Fall entschieden wurde, muss im nächsten nicht zutreffen. Die meisten BGH-Urteile zum Thema betreffen z.B. Verkaufspraktiken im Gebraucht-Kfz-Handel.
Und ja, es steht dort auch geschrieben, dass z.B. die Lieferung einer ANDEREN als der vereinbarten Sache einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes darstellt (§434 Abs. 3)
Natürlich, das muss auch so sein, das dient dem Schutz des Verbrauchers.
Richtig.
Aber: auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wird, so muss die vereinbarte Beschaffenheit (1,5kg) zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein.
Da eine 1,5kg Flasche angeboten wird, aber eine 0,5kg Flasche geliefert, wurde doch von seitens des Verkäufers der Vertrag nicht erfüllt.
Zwei Beispiele:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%C3% ... Privatkauf)__f6754.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ebay--- ... 15660.html
Beide Beispiele sind völlig anders gelagert. Aber in beiden Fällen stützt der Anwalt im Wesentlichen meine rechtliche Argumentation.
Hallo,
Du bist ja absolut auf dem richtigen Weg. Aber Du biegst zu früh ab.
Gehn wir doch mal Schritt für Schritt vor:
VK und K haben einen Vertrag geschlossen. Dieser sieht die Übereignung einer Sache durch den VK und die Leistung eines Geldbetrages durch den K vor.
Beides ist so passiert, der Vertrag ist damit eigentlich erfüllt. (§433)
ABER: Die Sache hat einen Mangel. Die Mangelhaftigkeit der Sache wird in §434 definiert - in unserem Fall weicht die Füllmenge ab.
Daraus folgt: Der Vertrag ist weiterhin wirksam, aber der K hat ein Recht auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllung §439), Minderung des Kaufpreises (§441) oder Rücktritt vom Vertrag (§440)
Und jetzt der Knackpunkt: Alle diese Möglichkeiten können durch einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Heisst: Wenn der Haftungsausschluss wirksam ist, landen wir wieder am Anfang: Der Vertrag gilt als erfüllt.
Wirksam vereinbart ist der Haftungsausschluss dann, wenn er vom VK vor Abschluss des Vertrages erklärt und vom Käufer spätestens durch Abschluss des Vertrages akzeptiert wird. Beides ist so hier der Fall: Der VK hat den Aussschluss in der Artikelbeschreibung erklärt, der K durch Abgabe seines Gebotes zugestimmt.
Jetzt bleibt nur noch ein Ausweg: Der Haftungsausschluss kann nichtig sein - nämlich dann, wenn der VK einen Mangel arglistig verschwiegen hat (es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall ist) oder eine Garantie auf die Beschaffenheit abgegeben hat (hier auch nicht der Fall). Der hier vielzitierte BGH hat in einem seiner Urteile auch festgestellt, dass es einen Unterschied macht, ob man eine Beschaffenheit "beschreibt" oder "garantiert". In unserem Falle wurde die Beschaffenheit sicher beschrieben - aber nicht garantiert. Auch das hier an anderer Stelle geäusstere Argument, der Ausschluss sei nichtig, weil der VK keine ausreichende Beschreibung gegeben hatte trifft nicht zu. Der Sachmangel betrifft das Füllvolumen und genau dieses hatte der Verkäufer eindeutig beschrieben - nur eben falsch. Aber nicht zwangsläufig in böswilliger arglistiger Absicht.
So - damit ist der letzte (rechtliche) Ausweg weggefallen - der Vertrag bleibt gültig.
Was nicht bedeutet, dass man nicht - frei von böswilligen Unterstellungen - den Verkäufer kontaktieren sollte, um eine Regelung ausserhalb gesetzlicher Vorgaben zu finden.
Grüße
Timebandit