co2 flaschen tüv. dringend!!!

Re: ...

Loong schrieb:
Hallo,

Timebandit schrieb:
Deiner Signatur nach kennst Du Dich doch mit chinesischen Reissäcken bestens aus.
Wo liest du in meiner Signatur was von Reissäcken? Du schreibst wieder über Dinge, von denen du keine Ahnung hast.

Mach's gut,
Robert
PS. Deinen ebay-Nick. Bitte.

Ich las es nicht, noch hab ich's so behauptet. Mir liegt die freie Assoziation im Blut. Und Dir wollte ich eine schöne Vorlage liefern...

Jetzt aber Schluss, es beginnt mich zu amüsieren

Timebandit60
(Derjenige welcher)
 


A

Anonymous

Guest
Re: Gewährleistung=Sachmängelhaftung

Hallo,

Timebandit schrieb:
Ups - jemand mit einer abweichenden Meinung bedeutet für Dich Streß?
Nein.

Aber jemanden, der einen Verkäufer in Schutz nimmt, der eine 0,5-kg-Flasche als 1,5-kg-Flasche verkauft, betrachte ich als potentiellen Streßmacher bei eigenen ebay-Käufen und Verkäufen. Und so jemanden muß ich mir einfach nicht antun. Betrachte das als meine Meinung.

Mir liegt die freie Assoziation im Blut.
Ja. Vornehmlich bei Gesetzestexten und deren Auslegung.

Viele Grüße
Robert
 

JoKo

Mitglied
Re: Gewährleistung=Sachmängelhaftung

Timebandit schrieb:
Hallo
Manchmal hilft es, tatsächlich mal ins Gesetzbuch zu schauen, bevor man argumentiert...

Wenn Du auf den Begriff bestehst: ja, ich habe da falsch formuliert. Nicht das deutsche Gesetz benutzt das in Verbindung mit der Sachmängelhaftung, sondern die deutsche Rechtsprechung
Bitte einfach mal die aktuellen Urteile beim Bundesgerichtshof durchsehen.

Und ja, es steht dort auch geschrieben, dass z.B. die Lieferung einer ANDEREN als der vereinbarten Sache einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes darstellt (§434 Abs. 3)

Natürlich, das muss auch so sein, das dient dem Schutz des Verbrauchers.

Aber: auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wird, so muss die vereinbarte Beschaffenheit (1,5kg) zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein.
Da eine 1,5kg Flasche angeboten wird, aber eine 0,5kg Flasche geliefert, wurde doch von seitens des Verkäufers der Vertrag nicht erfüllt.
Zwei Beispiele:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%C3% ... Privatkauf)__f6754.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ebay--- ... 15660.html
 
Re: Gewährleistung=Sachmängelhaftung

Loong schrieb:
Hallo,

Timebandit schrieb:
Ups - jemand mit einer abweichenden Meinung bedeutet für Dich Streß?
Nein.

Aber jemanden, der einen Verkäufer in Schutz nimmt, der eine 0,5-kg-Flasche als 1,5-kg-Flasche verkauft, betrachte ich als potentiellen Streßmacher bei eigenen ebay-Käufen und Verkäufen. Und so jemanden muß ich mir einfach nicht antun. Betrachte das als meine Meinung.

Ich hatte mich bemüht, die geltende Rechtslage in klar verständlichen Worten zu schildern. Ich habe niemanden in Schutz genommen. Ich sach doch: Du liest, aber Du verstehst nicht

Im übrigen hast du noch nicht erklärt, wo du in meiner Signatur was von Reissäcken liest.

Doch

Viele Grüße
Robert

Nabend
Timebandit
 
A

Anonymous

Guest
Hallo,

was fühlst du dich gleich so angegriffen? Es ist doch meine freie Entscheidung, an wen ich verkaufe, von wem ich kaufe, und wen ich auf meine ebay-Ausschlußliste setze. Wobei die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, daß ich gerade auf dich als Verkäufer treffe - mit gerade mal 39 Verkäufen seit 2003...

Und so wichtig sind deine Statements nun auch wieder nicht, als daß du sie gleich in fett-rot verfassen müsstest...

Viele Grüße
Robert
 
Hallo,

Verkäufer beschreiben ihren Artikel immer mal wieder falsch.

Habe für eine technische Anwendung z.B. mal UV-Röhren ersteigert und Warmtonröhren in 827 erhalten.
In einem anderen Fall einen PT100/0-10V-Messumformer, welcher laut Beschreibung frei konfigurierbar sein sollte. Leider stellte dieser sich als nicht konfigurierbar heraus.

In beiden Fällen gabs mords den Streß weil die Verkäufer der Meinung waren als Privatperson eine Ware nicht korrekt beschreiben zu müssen.

Die kapieren einfach nicht, daß sie nichtrs schreiben dürfen, wenn sie keine Ahnung haben.
Es ist völlig unzumutbar, wenn private Verkäufer frei phantasieren oder auch nur so dusselig sind von falschen inet-Quellen abzuschreiben.

Wenn der Verkäufer einer Gasflasche keine Ahnung hat, dann soll er reinschreiben: "CO2-Flasche- wie abgebildet". Fertig.
Wer aber anfängt quatsch zu schreiben, sollte auf alle Fälle mit zusätzlichen Portoaufwendungen "erzogen" werden!

Gruß,
Dirk
 
Re: Gewährleistung=Sachmängelhaftung

JoKo schrieb:
Wenn Du auf den Begriff bestehst: ja, ich habe da falsch formuliert. Nicht das deutsche Gesetz benutzt das in Verbindung mit der Sachmängelhaftung, sondern die deutsche Rechtsprechung
Bitte einfach mal die aktuellen Urteile beim Bundesgerichtshof durchsehen.

Die kenne ich - und auch der BGH weist an einer Stelle auf das Begriffswirrwarr hin - frag jetzt bitte nur nicht nach der exakten Stelle. Im Übrigen wird immer wieder etwas ausser Acht gelassen: Gerichte entscheiden KONKRETE Fälle. Was in einem Fall entschieden wurde, muss im nächsten nicht zutreffen. Die meisten BGH-Urteile zum Thema betreffen z.B. Verkaufspraktiken im Gebraucht-Kfz-Handel.

Und ja, es steht dort auch geschrieben, dass z.B. die Lieferung einer ANDEREN als der vereinbarten Sache einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes darstellt (§434 Abs. 3)

Natürlich, das muss auch so sein, das dient dem Schutz des Verbrauchers.

Richtig.

Aber: auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wird, so muss die vereinbarte Beschaffenheit (1,5kg) zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein.
Da eine 1,5kg Flasche angeboten wird, aber eine 0,5kg Flasche geliefert, wurde doch von seitens des Verkäufers der Vertrag nicht erfüllt.
Zwei Beispiele:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%C3% ... Privatkauf)__f6754.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ebay--- ... 15660.html

Beide Beispiele sind völlig anders gelagert. Aber in beiden Fällen stützt der Anwalt im Wesentlichen meine rechtliche Argumentation.

Hallo,

Du bist ja absolut auf dem richtigen Weg. Aber Du biegst zu früh ab.

Gehn wir doch mal Schritt für Schritt vor:

VK und K haben einen Vertrag geschlossen. Dieser sieht die Übereignung einer Sache durch den VK und die Leistung eines Geldbetrages durch den K vor.
Beides ist so passiert, der Vertrag ist damit eigentlich erfüllt. (§433)

ABER: Die Sache hat einen Mangel. Die Mangelhaftigkeit der Sache wird in §434 definiert - in unserem Fall weicht die Füllmenge ab.

Daraus folgt: Der Vertrag ist weiterhin wirksam, aber der K hat ein Recht auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllung §439), Minderung des Kaufpreises (§441) oder Rücktritt vom Vertrag (§440)

Und jetzt der Knackpunkt: Alle diese Möglichkeiten können durch einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Heisst: Wenn der Haftungsausschluss wirksam ist, landen wir wieder am Anfang: Der Vertrag gilt als erfüllt.

Wirksam vereinbart ist der Haftungsausschluss dann, wenn er vom VK vor Abschluss des Vertrages erklärt und vom Käufer spätestens durch Abschluss des Vertrages akzeptiert wird. Beides ist so hier der Fall: Der VK hat den Aussschluss in der Artikelbeschreibung erklärt, der K durch Abgabe seines Gebotes zugestimmt.

Jetzt bleibt nur noch ein Ausweg: Der Haftungsausschluss kann nichtig sein - nämlich dann, wenn der VK einen Mangel arglistig verschwiegen hat (es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall ist) oder eine Garantie auf die Beschaffenheit abgegeben hat (hier auch nicht der Fall). Der hier vielzitierte BGH hat in einem seiner Urteile auch festgestellt, dass es einen Unterschied macht, ob man eine Beschaffenheit "beschreibt" oder "garantiert". In unserem Falle wurde die Beschaffenheit sicher beschrieben - aber nicht garantiert. Auch das hier an anderer Stelle geäusstere Argument, der Ausschluss sei nichtig, weil der VK keine ausreichende Beschreibung gegeben hatte trifft nicht zu. Der Sachmangel betrifft das Füllvolumen und genau dieses hatte der Verkäufer eindeutig beschrieben - nur eben falsch. Aber nicht zwangsläufig in böswilliger arglistiger Absicht.

So - damit ist der letzte (rechtliche) Ausweg weggefallen - der Vertrag bleibt gültig.

Was nicht bedeutet, dass man nicht - frei von böswilligen Unterstellungen - den Verkäufer kontaktieren sollte, um eine Regelung ausserhalb gesetzlicher Vorgaben zu finden.

Grüße

Timebandit
 


Loong schrieb:
Hallo,

was fühlst du dich gleich so angegriffen? Es ist doch meine freie Entscheidung, an wen ich verkaufe, von wem ich kaufe, und wen ich auf meine ebay-Ausschlußliste setze.

Volle Zustimmung.

Und so wichtig sind deine Statements nun auch wieder nicht, als daß du sie gleich in fett-rot verfassen müsstest...

Du meinst, so wie Deine Signatur?

Viele Grüße
Robert

Ich hatte gehofft, damit zum Wohle der Leser die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Unterstellst Du eigentlich grundsätzlich erstmal jedem niedere Beweggründe für sein Handeln?

Übrigens: Wenn ich mich angegriffen fühlte, tät ich mich verteidigen - siehst Du davon irgend etwas?

Beste Grüße

Timebandit
 
Dirk Otto schrieb:
Hallo,

Verkäufer beschreiben ihren Artikel immer mal wieder falsch.

Habe für eine technische Anwendung z.B. mal UV-Röhren ersteigert und Warmtonröhren in 827 erhalten.
In einem anderen Fall einen PT100/0-10V-Messumformer, welcher laut Beschreibung frei konfigurierbar sein sollte. Leider stellte dieser sich als nicht konfigurierbar heraus.

In beiden Fällen gabs mords den Streß weil die Verkäufer der Meinung waren als Privatperson eine Ware nicht korrekt beschreiben zu müssen.

Die kapieren einfach nicht, daß sie nichtrs schreiben dürfen, wenn sie keine Ahnung haben.
Es ist völlig unzumutbar, wenn private Verkäufer frei phantasieren oder auch nur so dusselig sind von falschen inet-Quellen abzuschreiben.

Wenn der Verkäufer einer Gasflasche keine Ahnung hat, dann soll er reinschreiben: "CO2-Flasche- wie abgebildet". Fertig.
Wer aber anfängt quatsch zu schreiben, sollte auf alle Fälle mit zusätzlichen Portoaufwendungen "erzogen" werden!

Gruß,
Dirk

Hallo Dirk
Du hast meine volle Zustimmung - aber hier ging's ja nicht um die Frage, was eigentlich passieren sollte - sondern wie sich die rechtliche Situation darstellt.

Ich persönlich erziehe solche Verkäufer durch Verzicht auf Gebote. Ist für mich die beste Methode, weil sie nur den VK-Deppen Geld kostet, meinen zeitlichen Aufwand minimal hält und dabei die Umwelt schont.

Beste Grüße
Timebandit
 
Hallo Timebandid,

wenn jemand ein rotes paar Schuhe anbietet und verhökert und dann ein grünes liefert, dann stimmt die Angebotene Ware nicht mit der gelieferten überein.
Da kann der Verkäufer meiner Laien-Ansicht nach farbenblind sein, wie er will und den Haftungsausschluß noch golden eingerahmt in Fettschrift unter das Verkaufsanbebot gesetzt haben.
Entweder die Beschreibung der angebotnen Ware stimmt in wesentlichen Teilen nicht mit den realen Eigenschaften überein- dann ist imho der Kaufvertrag hinfällig.
Oder aber es liegt Arglist, oder gar Betrug vor- dann ist der Haftungsausschluß eh für die Katz.
Arglist könnte es imho unter Umständen schon sein als Laie Beschreibungen vorzunehmen, die man fachlich gar nicht zu überblicken im Stande ist.

Deine Ausführungen machen einen äußerst kompetenten Eindruck und demonstrieren sprachliche Geschliffenheit.
Als Jura-Laie traue ich deinen Ausführungen aber dennoch nicht über den Weg...

Gruß,
Dirk
 
Loong schrieb:
Timebandit schrieb:
Du meinst, so wie Deine Signatur?
Nein :p .

Belustigt,
Robert

OK, dann nehm ich das mit dem Reissack zurück und behaupte fortan: Du kennst Dich mit Glashäusern und Steinen aus. :)

Jetzt aber gute Nacht

Timebandit
Der sich schon oft gefragt hat, was da in Deiner Sig überhaupt steht, aber diese Frage blöderweise nie dem richtigen Adressaten gestellt hat.

Erleuchte mich bei Gelegenheit
Dann biete ich auch nicht auf Deine Auktionen
 
Hallo,

was ich wirklich niedlich finde, dass man auf dem Ebay Bild eine 500 Gramm Flasche eindeutig erkennt.

Wenn das hier B to B wäre gäbs richtig Zoff. Aber so. Lachhaft.

Beste Grüße
Martin
 
A

Anonymous

Guest
Hallo,

Timebandit schrieb:
Der sich schon oft gefragt hat, was da in Deiner Sig überhaupt steht, ...
Dann frag doch jemanden, der sich damit auskennt :p.

Dann biete ich auch nicht auf Deine Auktionen
Daran hindert dich bereits meine ebay-Ausschlußliste.

Martin Krüger schrieb:
was ich wirklich niedlich finde, dass man auf dem Ebay Bild eine 500 Gramm Flasche eindeutig erkennt.
Ja. Das erkennt "man" aber auch nur, wenn "man" bereits Erfahrungen mit unterschiedlichen Flaschengrößen hat. Deshalb unterstelle ich, daß diese Auktion durchaus dazu geeignet ist, unbedarfte Käufer über's Ohr zu hauen.

Und deshalb stehe ich nach wie vor auf der Seite des Käufers.

Viele Grüße
Robert
 
Hallo Martin,

der Haftungsausschluß entbindet den Verkäufer nicht von der Pflicht eine Ware zu liefern, wie er sie im Verlaufe der Verkaufsanbahnung beschrieben hat.
Eine wesentliche Abweichung stellt imho einne groben Mangel dar.

Völlig wurscht ob gewerblich oder privat...

Gruß,
DIRK
 
Dirk Otto schrieb:
Hallo Martin,

der Haftungsausschluß entbindet den Verkäufer nicht von der Pflicht eine Ware zu liefern, wie er sie im Verlaufe der Verkaufsanbahnung beschrieben hat.
Eine wesentliche Abweichung stellt imho einne groben Mangel dar.

Völlig wurscht ob gewerblich oder privat...

Gruß,
DIRK

Hallo Dirk,

das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keinen "groben" Mangel. Ein Sache ist entweder mangelhaft oder mangelfrei. Und einen Mangel muss der VK beheben. Ob grob oder nicht. Aber nicht, wenn er die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat. Was ein gewerblicher VK im Übrigen nicht kann.

Insofern keineswegs wurscht.

Grüße
Timebandit
 
A

Anonymous

Guest
Hallo Patric,

Timebandit schrieb:
Aber nicht, wenn er die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Wirksam ausgeschlossen hat der Verkäufer den Mangel aber nur, wenn er ihn nicht verschweigt, sondern darauf hinweist.

Also nicht eine 0,5-kg-Flasche als 1,5-kg-Flasche verkauft.

Du solltest ins Bett gehen, du beginnst dich im Kreis zu drehen.

Gute Nacht,
Robert
 
Loong schrieb:
Hallo,

Timebandit schrieb:
Der sich schon oft gefragt hat, was da in Deiner Sig überhaupt steht, ...
Dann frag doch jemanden, der sich damit auskennt :p.

Sag mal, weisst Du denn, was da in Deiner Sig steht? Und würdest Du mir das verraten?

Dann biete ich auch nicht auf Deine Auktionen
Daran hindert dich bereits meine ebay-Ausschlußliste.

Glaube versetzt Berge.

Martin Krüger schrieb:
was ich wirklich niedlich finde, dass man auf dem Ebay Bild eine 500 Gramm Flasche eindeutig erkennt.
Ja. Das erkennt "man" aber auch nur, wenn "man" bereits Erfahrungen mit unterschiedlichen Flaschengrößen hat. Deshalb unterstelle ich, daß diese Auktion durchaus dazu geeignet ist, unbedarfte Käufer über's Ohr zu hauen.

Was hast Du in Deiner Kindheit erleben müssen, dass Du so ein negatives Welt- und Menschenbild hast? Schau Dir doch mal die Auktionstexte des besagten VK an - daraus kann man meinetwegen ableiten, dass er nicht der Gebildetsten einer ist (was u.U. die mangelnde Professionalität der Abwicklung erklärt) - aber von krimineller Energie vermag ich da nichts zu erkennen.

Und deshalb stehe ich nach wie vor auf der Seite des Käufers.

Der OP fragte aber nicht: "Wer ist hier für mich und wer gegen mich?" Und er schreibt auch überhaupt nichts von einem Konflikt, den er auf Teufel komm raus ausfechten will und für den er hier moralische Unterstützung sucht. Er fragte einfach nur nach der Rechtslage - und die kann man nicht mit Äusserungen wie: "Ich stehe auf Deiner Seite" beschreiben.

Viele Grüße
Robert

Und deshalb nochmal:

Die Rechtslage gibt allenfalls mit einiger Aussicht auf Erfolg den Irrtum her. Den Irrtum des VK, der den falschen Wert von der Flasche abgelesen hat - und den Irrtum des Käufers, der den Wert für das Füllgewicht hielt.

Und wenn man die Unterstellung von Arglist und Boshaftigkeit mal für einen Moment beiseite lässt, kann man auch ganz vernünftig auf den VK zugehen. Zu verlieren gibts dabei nichts-. Ganz im Gegensatz zum harten Rechtsweg, den man auf Grund von laienhaften Empfehlungen und Statements einschlägt. Das kann teuer werden.

Grüße
Timebandit
 
Loong schrieb:
Hallo Patric,

Timebandit schrieb:
Aber nicht, wenn er die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat.
Wirksam ausgeschlossen hat der Verkäufer den Mangel aber nur, wenn er ihn nicht verschweigt, sondern darauf hinweist.

Bei allem Respekt vor Meinungen Anderer: Das ist Unsinn. Wenn er ihn z.B. nicht kannte, konnte er nicht darauf hinweisen. Aber sehr wohl ausschliessen. Und wenn er darauf hingewiesen hätte, hätte er ihn nicht mehr ausschliessen müssen, da ein dem Käufer bekannter Mangel sowieso von der Reklamation ausgeschlossen ist.

Verschweigen impliziert im Übrigen Arglist. Wenn der Gesetzgeber dies grundsätzlich unterstellen wollte, hätte er nicht grundsätzlich den Haftungsausschluss erlaubt und nur im Einzelfall verboten - sondern umgekehrt.


Also nicht eine 0,5-kg-Flasche als 1,5-kg-Flasche verkauft.

Du solltest ins Bett gehen, du beginnst dich im Kreis zu drehen.

Schließe nie von Dir auf Andere.

Gute Nacht,
Robert

genau
Timebandit
 


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