Kannst du den Sprungverlauf der Bodenplatte fotografiere?
Glas ist an der Kante am Empfindlichsten, nur normalerweise sind die Kanten der Bodenplatte durch die seitlichen Scheiben geschützt. Da ja die Bodenplatte meistens versenkt ist. Das kommt daher, weil das Silicon das zur Verklebung verwendet wird, mehr Zugbelastung als Scherbelastung aushält.
Anhand des Sprungverlaufes kann man eventuell abschätzen von woher dieser gekommen ist. (Ich war 25 Jahre lang Glaser)
Eine Garantie in Anspruch nehmen, da sehe ich fast keine Chance. Sobald das AQ das Lager, oder den Laden, oder sonst was verlässt und auf dem Weg zu dir ist (außer bei eigenem Fuhrpark oder bei besonderer vorher schriftlich festgelegter Vereinbarung) liegt die Haftung beim Käufer. Dies legt das BGB fest.
Deshalb auch immer sehr genau kontrollieren was man erhält und bei Mängel sofort reklamieren oder noch besser Paket (Päckchen) nicht annehmen wegen einer Beschädigung.
Dann war das AQ einige Zeit bei dir gestanden, da könnte jeder Zeit das Glas durch irgendeine äußere Einwirkung beschädigt worden sein.
So als nächstes kommt der Aufstellort, ist die Platte unterhalb der Bodenplatte ausreichend unterstützt, so dass sich diese nicht verbiegen kann?
Jetzt kommt wieder der Sprungverlauf den ich sehen müßte, ist dieser so das er auch von einem eventuellen Materialfehler herrühren könnte, kommt die Gewährleistung von 2 Jahren.
Es ist durchaus möglich, das die Glasscheibe die als Bodenplatte verwendet wurde, einen kleinen Einlauf hatte also z. B. von 1 mm länge, den sieht man nicht unbedingt.
Und es kann durchaus sein das dieser, erst nach ein paar Tagen nach dem belasten mit Wasser, restlos durchspringt.
Im ersten halben Jahr der Gewährleistungsfrist liegt die Beweislast beim Verkaufer, das heist der Verkaufer muss beweisen dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Nach dem ersten halben Jahr für die restlichen 1,5 Jahre liegt die Beweislast beim Kaufer, das heist der Käufer muss den Beweis antreten, dass bei der Übergabe der Mangel bereits vorhanden war.
lt. BGB § 434 handelt es sich um einen Sachmangel.
Jetzt kommt § 437 aus dem BGB der folgend lautet:
Rechte des Käufers bei Mängel
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Vorraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach §439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§440, 323 und 326 Abs 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §441 den Kaufpreis mindern und
3. nach §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich hoffe ich konnte dir in dieser Sache jetzt weiter helfen, aber wie gesagt sehr interesant dazu wäre ein Foto der Bodenplatte. Allerdings nur wenn diese nicht in der Zwischenzeit entfernt wurde und durch andere Einflüsse weiter veschädigt wurde.